SATZUNG

Satzung des Verbandes Deutscher Schullandheime e.V.
mit den Anlagen
Wahlordnung
und
Aufnahme- und Ausschluss-Ordnung
Stand Juni 2023

Verband Deutscher Schullandheime e.V.
Bundesgeschäftsstelle
Schloßstr. 48
12165 Berlin

Tel.: +49 30 2000 - 75 030
Sprechzeiten: Di. - Do. 9-12 Uhr
E-Mail: info@schullandheim.de
Internet: https://www.schullandheim.de

Verband Deutscher Schullandheime e.V.


Präambel
Schullandheime sind seit Jahrzehnten ergänzende Einrichtungen zur Schule. Sie sind unverzichtbarer Lern- und Erziehungsort für Lehrende und Lernende aller Schulformen und Schulstufen, weil durch den Aufenthalt im Schullandheim - verbunden mit der Durchführung von Projekten - viele Unterrichtsinhalte begreifbarer werden. Begegnung und Zusammenleben in der Gruppe über den Schulalltag und über einen längeren Zeitraum hinaus erfordern die Kreativität aller und fördern die Bereitschaft zu sozialem Lernen und zu verantwortungs-bewusstem Verhalten.
Die Ständige Konferenz der Kultusminister unterstreicht mit ihrem Beschluss vom 30. September 1983 diese besondere Bedeutung der pädagogischen und sozialen Arbeit in den Schullandheimen.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Verband Deutscher Schullandheime e.V. Er ist im Vereinsregister
Amtsgericht Charlottenburg unter der VR 40120 B eingetragen und hat seinen Sitz in Berlin.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Aufgabe, Gliederung, Zweck
(1) Der Verband Deutscher Schullandheime e.V. stellt sich als Bundesverband die Aufgabe, die Bildung
und Erziehung der Jugend durch Schullandheimarbeit zu fördern und zu ergänzen. Zum Zweck des
Vereins gehört auch die Förderung der Jugendhilfe. Der Bundesverband berücksichtigt den
föderativen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Als Fachverband für Schullandheimpädagogik vertritt er die ideelle Zielsetzung und die theoretische
sowie wissenschaftliche Grundlegung der Schullandheimarbeit, insbesondere durch
・ Entwicklung und Fortführung pädagogischer Konzeptionen und Arbeitshilfen für
Schullandheimaufenthalte,
・ Intensivierung von Jugendarbeit und Jugendhilfemaßnahmen in Schullandheimen,
・ Unterhalten einer Pädagogischen Arbeitsstelle,
・ Beteiligung an der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer und an
wissenschaftlichen Untersuchungen zu Schullandheimfragen,
・ Herausgabe einer digitalen Fachzeitschrift sowie Veröffentlichung und Vertrieb von Schriften,
die den Aufgaben und dem Zweck des Verbandes entsprechen, Unterhaltung eines Archivs und
Bereitstellung von Materialien für wissenschaftliche Arbeiten.
(3) Als Spitzenverband der Schullandheimträger vertritt er gemeinsame Belange dieser Träger und ihrer
Landesverbände, indem er insbesondere
・ Kontakte pflegt mit politischen Parteien, mit den kommunalen Spitzenverbänden, mit Lehrer-,
Schüler- und Elternvertretungen auf Bundesebene,
・ Kontakte hält bzw. aufnimmt zu Verbänden mit ähnlicher Zielsetzung auf Bundesebene, im
europäischen und außereuropäischen Raum,
・ Hilfestellung gibt für die Landesverbände bei der Klärung regionaler Fragen,
・ in rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen berät,
- den Schullandheimgedanken in der Öffentlichkeit vertritt.

(4) Der Bundesverband gliedert sich in rechtlich selbständige Landesverbände, die ihre Angelegenheiten eigenständig regeln. Ihre Satzungen dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen.
(5) Der Bundesverband dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ nach der jeweils gültigen Fassung der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3        Mitgliedschaft
(1) Der Bundesverband hat ordentliche, fördernde und außerordentliche Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder des Bundesverbandes sind
- die Landesverbände gem. § 2, Abs. 4 der Satzung,
- als gemeinnützig anerkannte Schullandheimträger privaten oder öffentlichen Rechts, die Ordentliche Mitglieder eines Landesverbandes sind,
- als gemeinnützig anerkannte Schullandheimträger privaten oder öffentlichen Rechts in Bundesländern, in denen kein Landesverband des Verbandes Deutscher Schullandheime e.V. besteht.
(3) Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die keine Schullandheimträger sind
und den Bundesverband in seinen Zielsetzungen gemäß § 2 der Satzung ohne Gegenleistung
unterstützen wollen, kein Stimmrecht und keinerlei Ansprüche finanzieller, materieller oder
rechtlicher Art haben. Mitglieder müssen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung
bekennen und dürfen nicht Mitglieder von extremistischen Organisationen gleich welcher politischen
Ausrichtung sowie Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder
religiöser Gruppierungen, wie z.B. der NPD und ihrer Landesverbände sein.
(4) Außerordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die weder Ordentliche Mitglieder gemäß § 3, Abs. 2 noch Fördernde Mitglieder gemäß § 3, Abs. 3 sind. Sie haben in den Organen des Bundesverbandes kein Stimmrecht und keinerlei Ansprüche finanzieller, materieller oder rechtlicher Art.
(5) Die Aufnahme Ordentlicher Mitglieder erfolgt nach Zustimmung des Bundesverbandes durch den Landesverband, in dessen Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen Sitz hat.
Wünscht der Antragsteller die Aufnahme in einen anderen Landesverband, so kann dieser ihn mit Zustimmung des Bundesverbandes aufnehmen.
Die Aufnahme in den zuständigen Landesverband schließt die Mitgliedschaft im Bundesverband ein. Das Verfahren regelt die „Aufnahme- und Ausschluss-Ordnung“.
Die Landesverbände erwerben als geborene Mitglieder die Mitgliedschaft mit ihrer Gründung, wobei jedes Land nur durch einen Landesverband vertreten werden kann. Die Aufnahme Ordentlicher Mitglieder in Bundesländern, in denen kein Landesverband des Verbandes Deutscher Schullandheime e.V. besteht, erfolgt unmittelbar durch den Bundesverband.
(6) Die Aufnahme Fördernder Mitglieder in den Bundesverband erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand des Bundesverbandes.
(7) Der Aufnahmeantrag Außerordentlicher Mitglieder ist an den jeweiligen Landesverband zu stellen. Das Verfahren regelt die „Aufnahme- und Ausschluss-Ordnung“.
Die Aufnahme Außerordentlicher Mitglieder in Bundesländern, in denen kein Landesverband des Verbandes Deutscher Schullandheime e.V. besteht, erfolgt unmittelbar durch den Bundesverband.
(8) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit, durch Austritt oder Aus-schluss. Der
Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesverband zum Ende des
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen. Der Ausschluss
eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es seinen satzungsgemäßen Pflichten trotz schriftlicher
Aufforderung nicht nachkommt oder den Interessen des Verbandes trotz schriftlicher Abmahnung
zuwiderhandelt. Der Ausschluss eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedes regelt sich im
Verfahren nach der Aufnahme- und Ausschlussordnung. Der Ausschluss fördernder Mitglieder
geschieht mit einfacher Stimmenmehrheit durch den Bundesvorstand. Widerspruchsinstanz ist die
Mitgliederversammlung. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft entfallen alle durch sie begründeten
Rechte.
§ 4      Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich in besonderer Weise um die Schullandheimarbeit verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft, ausscheidenden Vorsitzenden der Ehrenvorsitz zuerkannt werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5      Besondere Rechte
(1) Nur Ordentliche Mitglieder haben das Recht, das als Dienstleistungszeichen beim Deutschen Patentamt eingetragene Vereinszeichen zu führen; nur sie können an der Vergabe öffentlicher Mittel über den Bundesverband beteiligt werden.
(2) Ordentliche Mitglieder haben Anspruch auf kostenlose Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis des Bundesverbandes.
§ 6       Mittel
(1) Die Mittel des Bundesverbandes setzen sich zusammen aus
- den Mitgliedsbeiträgen,
- dem Vertrieb von Veröffentlichungen,
- den Stiftungserlösen,
- den Spenden und
- den Zuwendungen jeder Art.
Sie dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Der Bundesverband kann Mittel unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Abgabenordnung einer Rücklage zuführen.
(3) Die Mitglieder erhalten keine persönlichen Zuwendungen aus Mitteln des Bundesverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bundesverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verband kann für nebenberufliche Tätigkeiten die steuerlich zulässige Ehrenamtspauschale im Sinne § 3 Nr. 26a EStG gewähren.
§ 7    Organe des Bundesverbandes
(1) Organe des Bundesverbandes sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand (Bundesvorstand)
- der Beirat.
§ 8     Mitgliederversammlung
(1) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie muss spätestens sechs
Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Bundesvorstand schriftlich oder durch
entsprechende Veröffentlichung in der Fachzeitschrift oder im Infobrief, per Mail oder über andere
elektronische/digitale Medien einberufen werden.
Eine Mitgliederversammlung kann sowohl als Präsenzveranstaltung, Hybridveranstaltung oder ausschließlich digital/online durchgeführt werden. Mitgliederrechte können bei online/digitalen Versammlungen oder Hybridveranstaltungen auch auf elektronischem Wege oder schriftlich (z.B. Briefwahl) wahrgenommen werden.
(2) Ein Mitglied des Bundesvorstandes leitet die Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
・ die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes des Bundesvorstandes sowie des
Berichtes der Rechnungsprüferinnen und -prüfer,
・ die Entlastung des Bundesvorstandes,
・ die Wahl des Bundesvorstandes und der Rechnungsprüferinnen und –prüfer gemäß
Wahlordnung,
・ die Beratung und Beschlussfassung zu Fragen grundsätzlicher Bedeutung,
・ die Beschlussfassung zu eingegangenen Anträgen,
・ die Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge gemäß § 6 Absatz 1 der Satzung,
・ die Beschlussfassung über die Beitragsordnung als Anlage der Satzung
・ die Beratung und Beschlussfassung bei Satzungsänderungen,
・ die Beschlussfassung über die Aufnahme- und Ausschlussordnung als Anlage der Satzung,
・ Beratung und Genehmigung des jährlichen Finanzplanes,
・ die Beschlussfassung über die Wahlordnung als Anlage der Satzung und
・ die Beschlussfassung über Ehrenvorsitz und Ehrenmitgliedschaft (siehe § 4)
・ Vorschlag eines Vorsitzenden der Stiftung Deutsches Schullandheim zur Berufung durch den
      Beirat der Stiftung Deutsches Schullandheim
・ die Wahl von bis zu drei Vertreterinnen/Vertretern in den Beirat der Stiftung Deutsches Schullandheim
・ Vorschläge an die Gremien der Stiftung Deutsches Schullandheim auf Änderung der Stiftungssatzung.
(5) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens vier Wochen vor Beginn der Versammlung
schriftlich beim Bundesvorstand eingereicht werden.
Änderungsanträge zu Vorlagen sind spätestens vier Wochen vor Sitzungsbeginn schriftlich an den
Bundesvorstand zu stellen und in genügender Zahl für die Präsenzsitzung bereitzuhalten.
Die Behandlung von Ad-hoc-Anträgen bedarf der Zustimmung von Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(6) Eine Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens fünf Landesverbände oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe von inhaltsgleichen Gründen beantragen.
(7) Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder. Jeder Heimträger kann je betriebenem
Schullandheim eine/n stimmberechtigte/n Vertreter/in entsenden.
Jede anwesende Vertreterin, jeder anwesende Vertreter eines Schullandheimträgers, bei digitalen
Versammlungen oder Hybridveranstaltungen auch jeder Teilnehmende, der sich für eine elektronische
oder schriftliche Stimmabgabe registriert hat, hat jeweils eine Stimme. Stimmenhäufung ist nur
zulässig, wenn ein Vertreter eines Schullandheimträgers auch den ihm zugehörigen Landesverband
vertritt.
Die Landesverbände haben eine nach dem Beitragsaufkommen der ihnen angeschlossenen Mitglieder
gestaffelte Stimmenzahl. Für je angefangene 3.500 € Mitgliedsbeitrag der dem Landesverband
angeschlossenen Mitglieder hat der Vertreter des Landesverbandes eine Stimme. Die Stimmenzahl ist
auf höchstens fünf Stimmen begrenzt. Maßgeblich sind die Beitragsverhältnisse der Sollbeiträge des
jeweils letzten Geschäftsjahres.
Jedes Mitglied des Bundesvorstandes sowie die Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder sind mit
jeweils einer Stimme stimmberechtigt.
Der Mitgliederversammlung gehören außerdem mit beratender Stimme die Geschäftsführerin/der
Geschäftsführer bzw. die Leiterin/der Leiter der Geschäftsstelle, die Leiterin/der Leiter der
Pädagogischen Arbeitsstelle, die Schriftleiterin/der Schriftleiter der Fachzeitschrift, die
Beiratsmitglieder sowie die/der Vorsitzende der Stiftung Deutsches Schullandheim an.
Der/die Vertreter/in des Deutschen Jugendherbergswerkes wird regelmäßig zu den
Mitgliederversammlungen eingeladen. Er / Sie hat kein Stimmrecht. Zur Mitgliederversammlung
können weitere Gäste hinzugeladen werden. Auch diese Gäste haben kein Stimmrecht.
(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten bzw. bei Hybridveranstaltungen oder digitalen Mitgliederversammlungen der insgesamt abgegebenen Stimmen.
Für die Wahlen gilt bei Präsenzveranstaltungen Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine
Kandidatin/kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine
Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die gleichen Stimmzahlen erreicht haben.
(9) Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der
Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer
unterzeichnet wird. Sie ist allen Mitgliedern im nächstmöglichen Infobrief oder durch elektronische
Medien – ausnahmsweise oder ersatzweise direkt per Post – bekannt zu geben und gilt als genehmigt,
wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Versand schriftlich widersprochen wird. Die Frist beginnt
mit der erstmaligen Übersendung des Protokolls (z.B. durch elektronische Medien) an die Mitglieder.
§ 9      Bundesvorstand
(1) Den Bundesvorstand im Sinne des § 26 BGB bilden die/der Vorsitzende, bis zu drei stellvertretende Vorsitzende, die Schriftführerin/der Schriftführer und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister. Jede/Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann einen besonderen Vertreter im Sinne § 30 BGB benennen.
(2) Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Bundesvorstand leitet die laufenden Geschäfte unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer/in mit der Führung der Geschäfte beauftragen. Er stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung sowie einen Haushaltsplan auf und erstellt den Jahresbericht. Er regelt die Verteilung der Aufgaben unter sich und gibt sich eine Geschäftsordnung.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören auch:
- die Berufung der Schriftleiterin/des Schriftleiters der Fachzeitschrift,
- die Entscheidung über Personalbestellungen,
- das Einsetzen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen,
- die Wahl von Vertreterinnen/Vertretern in sonstige Gremien, Ausschüsse usw. (wie z.B. DJH, Bundesforum… usw.),
・ Vorschlag an die Mitgliederversammlung für den Vorsitz im Vorstand der Stiftung Deutsches
      Schullandheim
・ Benennung von 2 Mitgliedern für den Beirat der Stiftung Deutsches Schullandheim sowie
      Vorschläge an die Mitgliederversammlung von bis zu drei Beisitzern für den Beirat der Stiftung
      Deutsches Schullandheim
・ Vorschläge an die Mitgliederversammlung für Änderungen der Satzung der Stiftung Deutsches
      Schullandheim
・ die Wahl von Mitgliedern in den Beirat (§ 10) sowie deren Abberufung.
(4) Ein Mitglied des Bundesvorstandes leitet die Mitgliederversammlung.
§ 10    Beirat
(1) Der Beirat besteht aus bis zu sieben Personen und wird durch den Bundesvorstand auf vier Jahre gewählt. Die Beiratsmitglieder bleiben bis zum Ende der Wahlperiode im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Eine vorzeitige Abberufung kann durch den Bundesvorstand erfolgen..
(2) Als Beiratsmitglieder kommen insbesondere Personen des öffentlichen Lebens oder andere Personen in Betracht. die sich um das Schullandheimwesen verdient gemacht haben.
3) Aufgabe des Beirates ist, sich öffentlichkeitswirksam um das Anliegen der Schullandheime zu bemühen und den Vorstand zu beraten.
4) Der Beirat ist zur Mitgliederversammlung und zu Sitzungen des Vorstandes einzuladen.
§ 11     Wahlausschuss
Die Mitgliederversammlung wählt im Vorjahr einer Vorstandswahl aus ihrer Mitte einen dreiköpfigen Wahlausschuss, der die Wahlen auf der nächsten Mitgliederversammlung nach der Wahlordnung vorbereitet und durchführt. Bei kurzfristig erforderlichen Nachwahlen im Verlauf einer Wahlperiode kann der Bundesvorstand einen dreiköpfigen Wahlausschuss bestellen.
§ 12     Einsicht in Protokolle
Alle Niederschriften über Sitzungen von Organen werden im Original in der Bundesgeschäftsstelle aufbewahrt. Jedes Mitglied des Bundesverbandes hat das Recht auf Einsichtnahme.
§ 13     Rechnungsprüferin/-prüfer
(1) In der Mitgliederversammlung sind zwei Rechnungsprüferinnen/-prüfer und zwei Stellvertreterinnen/
Stellvertreter für vier Jahre zu wählen, die nicht dem Bundesvorstand angehören dürfen.
Scheiden gewählte Rechnungsprüfer im Laufe der Wahlperiode aus und werden durch eine
Stellvertreterin/einen Stellvertreter ersetzt, kann der Bundesvorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung kommissarisch Stellvertreterinnen/Stellvertreter einsetzen, die nicht dem
Bundesvorstand angehören dürfen.
(2) Die Rechnungsprüferinnen/-prüfer haben die Abrechnung und den Kassenstand zu überprüfen und mindestens einmal jährlich der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 14     Besondere Bestimmungen
Satzungsänderungen, die vom Finanzamt oder vom Registergericht verlangt werden, werden vom Bundesvorstand vorgenommen, ohne dass es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedarf.
§ 15     Auflösung des Bundesverbandes
(1) Die Auflösung des Bundesverbandes sowie die Änderung des Vereinszweckes können nur durch eine
zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, bei
Hybridveranstaltungen oder digitalen Mitgliederversammlungen der insgesamt Stimmberechtigten
beschlossen werden. Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vermögen des Bundesverbandes.
(2) Bei Auflösung des Bundesverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gleichartige steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
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Diese Satzung wurde errichtet am 23. September 1951 in Dünsen bei Bremen, geändert am 12.Juni 1954 in Bad Münder am Deister, am 14. Juni 1962 in Warmensteinach/Fichtelgebirge, am 7.Oktober 1969 in Bremen, am 27. September 1973 in Berlin, am 13. Oktober 1979 in Würzburg, am 25. September 1982 in Wolfenbüttel, am 26. Mai 1990 in Neustadt/Weinstraße, am 30. Mai 1992 in Möhnesee-Körbecke, am 25.11.2000 in Berlin, am 14.11.2004 in Schöneck/ Vogtland, am 04.11.2017 in Kassel, am 23.11.2019 in Hepstedt und am 10.09.2021 in Roggenburg, am 18.06.2022 in Nordhausen und am 24.06.2023 in Nordhausen.

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WAHLORDNUNG
(1) Der Wahlausschuss (§11) bereitet satzungsgemäß die Wahlen nach § 8, § 9 und § 14 vor.
(2) Wahlvorschläge von ordentlichen Mitgliedern können durch ihren Landesverband spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung (als Präsenzveranstaltung) in der Bundesgeschäftsstelle eingereicht werden. Wird die Mitgliederversammlung digital oder hybrid durchgeführt, müssen die Vorschläge zur ordnungsgemäßen Berücksichtigung bei der online-Abstimmung 5 Wochen vor der digitalen MV bei der Geschäftsstelle vorliegen. Außerdem können in der Präsenz-Mitgliederversammlung weitere Wahlvorschläge gemacht werden, die nachweislich von mindestens zehn Stimmberechtigten unterstützt werden müssen.
Die Geschäftsstelle erinnert die Landesverbände spätestens 10 Wochen vor der geplanten Mitgliederversammlung an die Einreichung von Wahlvorschlägen.
(3) Der Wahlausschuss legt der Mitgliederversammlung einen Wahlaufsatz vor; er ist verpflichtet, damit alle eingegangenen Wahlvorschläge bekannt zu geben.
(4) Der Wahlausschuss unterbreitet der Versammlung (Präsenzveranstaltung) einen Vorschlag zum Wahlverfahren, über den die Versammlung abstimmt.
Die Wahlen finden offen statt; sie müssen geheim durchgeführt werden, wenn 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.
Die Sprecherin/der Sprecher des Wahlausschusses führt den Vorsitz bei der Wahl der/des Bundesvorsitzenden, die/der anschließend die Leitung der weiteren Wahlen übernimmt.

(5) Vor Beginn der Präsenz-Mitgliederversammlung werden den stimmberechtigten Teilnehmerinnen und Teilnehmern Stimmkarten ausgehändigt.
Bei digitalen Mitgliederversammlungen erfolgt die Registrierung und Prüfung der Stimmberechtigung zuvor auf elektronischem Weg. Die stimmberechtigten Mitglieder erhalten eine entsprechende Wahlpin zur Legitimation und
Teilnahme an den Abstimmungen/Wahlen.

(6) Redaktionelle Änderungen oder gerichtlich veranlasste Korrekturen zur Wahlordnung können vom Vorstand ohne Beschluss der Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Grundsätzliche Änderungen sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen.

Diese Wahlordnung wurde von der Delegiertenversammlung am 2. Oktober 1999 in Mönchhof / Kaisersbach beschlossen und von der Mitgliederversammlung am 25.11.2000 in Berlin zustimmend zur Kenntnis genommen. Die Änderungen infolge der Satzungsänderung aus November 2017 wurden von der Mitgliederversammlung am 04.11.2017 beschlossen, im Rahmen der digitalen Mitgliederversammlung am 24.06.2023 in Nordhausen wurden die aktuellen Änderungen beschlossen.

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Aufnahme- und Ausschluss-Ordnung des Verbandes Deutscher Schullandheime e.V.
§ 1

(1) Diese Ordnung regelt die Aufnahme und den Ausschluss Ordentlicher und Außer-ordentlicher Mitglieder im Sinne von § 3 der Satzung des Verbandes Deutscher Schullandheime e.V.
(2) Ausgenommen von dieser Regelung sind die Landesverbände.

§ 2 Aufnahme Ordentlicher Mitglieder

(1) Die Aufnahme als Ordentliches Mitglied des Bundesverbandes und des Landesverbandes erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Bundesverband und dem zuständigen Landesverband.

(2) Antragsberechtigt sind als gemeinnützig anerkannte Schullandheimträger privaten oder öffentlichen Rechts.

(3)Der Antrag ist in schriftlicher Form an den Landesverband zu richten, in dessen Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen Sitz hat bzw. an den Landesverband, in dem der Antragsteller die Aufnahme begehrt.

(4)Der Landesverband prüft den Aufnahmeantrag, führt die notwendigen Recherchen auf der Grundlage der Kriterien gemäß „Orientierungsrahmen für die Schullandheimarbeit“ in seiner jeweils gültigen Fassung durch und teilt dem Bundesverband unter Beifügung der Entscheidungsunterlagen mit, ob seinerseits eine Aufnahme oder die Ablehnung des Aufnahmeantrages beabsichtigt ist.
Der Bundesvorstand erarbeitet eine Stellungnahme und teilt das Ergebnis dem zuständigen Landesverband unverzüglich mit.
a) Stimmt der Bundesvorstand einem vom Landesverband befürworteten Antrag zu, vollzieht der Landesverband die Aufnahme.
Die Aufnahme impliziert die Mitgliedschaft im Bundesverband.

b) Versagt der Bundesvorstand einem vom Landesverband befürworteten Antrag seine Zustimmung, teilt dies der Landesverband dem Antragsteller mit. Er hat ein Widerspruchsrecht von vier Wochen.
Der Widerspruch bedarf der Schriftform. Widerspruchsinstanz ist die Mitgliederversammlung; sie entscheidet mit einfacher Mehrheit.

c) In strittigen Fällen führt der Bundesvorstand eine sachgerechte Klärung herbei. Die Umsetzung der Entscheidungen der Mitgliederversammlung erfolgt durch den zuständigen Landesverband.

§ 3 Ausschluss Ordentlicher Mitglieder

(1) Der Ausschluss eines Ordentlichen Mitgliedes kann erfolgen, wenn es seinen satzungsgemäßen Pflichten trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt oder den Interessen des Verbandes trotz schriftlicher Abmahnung zuwiderhandelt.

(2) Der Ausschluss eines Ordentlichen Mitgliedes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit durch ein Gremium, das sich aus Mitgliedern des Bundesvorstandes und des zuständigen Landesverbandes paritätisch zusammensetzt. Das Gremium konstituiert sich von Fall zu Fall und soll aus je zwei Vertreterinnen/Vertretern des Bundesvorstandes und des Landesverbandes bestehen.

(3) Gegen den Ausschluss-Beschluss kann binnen drei Monaten Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch bedarf der Schriftform. Widerspruchsinstanz ist die Mitgliederversammlung.

(4) Mit dem Ausschluss erlischt die Mitgliedschaft und entfallen alle durch sie begründeten Rechte.

§ 4 Aufnahme und Ausschluss Außerordentlicher Mitglieder

(1) Die Außerordentlichen Mitglieder werden nur in den Landesverbänden geführt.

(2) Daher sind für die Aufnahme und den Ausschluss der Außerordentlichen Mitglieder die Landesverbände zuständig und verantwortlich.

(3) Die Aufnahme und der Ausschluss Außerordentlicher Mitglieder in Bundesländern, in denen kein Landesverband des Verbandes Deutscher Schullandheime e.V. besteht, erfolgt unmittelbar durch den Bundesverband.

§ 5 Fördernde Mitglieder

Für die Aufnahme und den Ausschluss von Fördermitgliedern gemäß § 3 Absatz 3 der Satzung ist der Vorstand des Bundesverbands zuständig.

§ 6 Änderungen
Redaktionelle Änderungen oder gerichtlich veranlasste Korrekturen zur Aufnahme- und Ausschlussordnung können vom Vorstand ohne Beschluss der Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Grundsätzliche Änderungen sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen.
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Diese „Aufnahme- und Ausschluss-Ordnung“ wurde von der Delegiertenversammlung des Verbandes am 2. Oktober 1999 in Mönchhof/Kaisersbach beschlossen und von der Mitglieder-versammlung am 25.11.2000 in Berlin zustimmend zur Kenntnis genommen. Die Änderungen infolge der Satzungsänderung aus November 2017 wurden von der Mitgliederversammlung am 04.11.2017 beschlossen. Im Rahmen der digitalen Mitgliederversammlung am 24.06.2023 in Nordhausen wurden die aktuellen Änderungen beschlossen.